§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen FC Roddau v. 2014 e.V. Er hat seinen Sitz in Winsen (Luhe) Ortsteil Rottorf.
Der FC Roddau v. 2014 e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und des Niedersächsischen Fußballverbandes.
§ 2 Zweck
a) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Fußballsports. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen bei. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Ausüben des angebotenen Fußballsports.
b) Die Zusammenarbeit mit den Stammvereinen MTV Rottorf und TSV Radbruch, sowie ggf. weiteren Vereinen der Region, wird durch einen Kooperationsvertrag geregelt.
c) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
a) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
b) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluß der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwaridsentschädigung nach§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Zur Erledigung von Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
d) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg eingetragen.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Es kann nicht Mitglied werden, wem die bürgerlichen Ehremechte aberkannt wurden.
(2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Ve1ireterinnen/V ertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung amufen. Diese entscheidet endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluß eines Halbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zulässig.
c) durch Ausschluß aus dem Verein
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
§ 6 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von den Stammvereinen erhoben. Der FC Roddau v. 2014 e.V. kann von den Mitgliedern gesonderte Beiträge erheben. Die Höhe dieser Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung des FC Roddau v. 2014 e.V. beschlossen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(bes. Anmerkung: in der Folge wird aus Vereinfachungsgründen nur die männliche Anrede benutzt)
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassenwart
und je einen Vertreter des Vorstandes der Stammvereine.
und dem erweiterten Vorstand (optional):
- dem stellv. Kassenwart
- dem Pressewart
- dem Jugendobmann
- dem Schiedsrichterobmann
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit dessen Vertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Vorstand im Sinne des§ 26 BGB ist der Vorsitzende allein, oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart.
5. Der 1. Vorsitzende setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung in Einvernehmen mit dem Vorstand fest.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden.
Der Kassenwart verwaltet die Vereins Kassengeschäfte. Alle Zahlungsverpflichtungen des Vereines dürfen nur auf Anweisung durch den 1. Vorsitzenden und/oder den 2. Vorsitzenden geleistet werden.
Alle Ausgaben sind durch Belege, die vom 1. Vorsitzendem und/oder dem 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Die Vereinsgelder müssen bei einer Bank oder Sparkasse hinterlegt werden.
6. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein, nicht den einzelnen Mitgliedern.
7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Davon ausgenommen sind die Positionen des erweiterten Vorstandes.
8. Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
9. Die Vertreter der Stammvereine werden von diesen, aus deren Vorstand bestimmt und entsendet.
10. Scheidet während des Jahres ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der verbleibende Vorstand kommissarisch eine Ersatzperson.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Festsetzung von gesonderten Mitgliedsbeiträgen,
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlußfassung über Anträge
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang in den Schaukästen der jeweiligen Stammvereine, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Schaukästen befinden sich bei den jeweiligen Vereinsheimen. In Winsen (Luhe) OT Rottorfund in Radbruch. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11 Ablauf und Beschlussfassung bei Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Es sei denn, das in einer vorhergehenden offenen Abstimmung anders entschieden wird. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Sollten bei der Sitzung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb von 4 Wochen zu berufen. Diese Versammlung ist dann mit einer Mehrheit von¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- der Versammlungsleiter
- der Protokollführer
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren 2 Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Der 2. Kassenprüfer rückt für den 1. Kassenprüfer nach.
2. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die beteiligten Stammvereine, die Aufteilung erfolgt anteilmäßig, Berechnungsgrundlage sind die aktiven Spieler zu dem Zeitpunkt der Auflösw1g.
§ 15 Haftungsausschluß
Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
§ 16 Übergangsvorschrift
Sofern das Registergericht teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Die Satzung unterschrieben 7 Vereinsmitglieder.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27.03.2014 beschlossen.
–– Unterschriften zur Satzung des FC Roddau v. 2014 e.V. ––
Hans-Bernd Graubner (MTV Rottorf)
Michael Stolze (TSV Radbruch)
Matthias Schimanski
Sebastian Burow
Oliver Friedrichs (TSV Radbruch/ FC Roddau v. 2014 e.V.)